Parteistellung der Beteiligten im weiteren Verfahren zu befinden haben. 5. Kosten a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Baubewilligung aufzuheben ist. Das Baugesuches vom 7. April 2017 / 10. April 2017 ist vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weiter zu behandeln. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner. Die Verfahrenskosten bestehen im vorliegenden Fall aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG19), welche gestützt auf Art. 19 GebV20 auf Fr. 1'000.-- festgesetzt wird.