Der den Eigentumsübergang auslösende Hauptbucheintrag erfolgte erst Mitte Dezember 2017 und damit nach Abschluss des Beweisverfahrens und des Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Als die G.________ AG mit Eingabe vom 3. November 2017 beantragte, neue Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zu sein, tat sie dies also weder als Grundeigentümerin noch als Bauherrin. Die BVE beteiligte die G.________ AG daher während des Verfahrens nicht als Partei. Mit dem vorliegenden Entscheid wird zudem nicht in der Sache selbst entschieden. Der für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige Regierungsstatthalter wird bei entsprechendem Antrag über die