d) Anders verhält es sich mit der G.________ AG. Aus dem vorstehend in E. 2.e Ausgeführten geht hervor, dass die G._________ AG mit Abschluss des Kaufvertrags vom 31. Juli 2017 noch nicht Eigentümerin des Baugrundstücks wurde. Auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. September 2017 war sie nicht Grundeigentümerin. Der den Eigentumsübergang auslösende Hauptbucheintrag erfolgte erst Mitte Dezember 2017 und damit nach Abschluss des Beweisverfahrens und des Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren.