Auch die G.________ AG macht nicht geltend, sie sei neue Bauherrschaft und begründet ihre Parteistellung ebenfalls einzig mit ihrem Status als neue Grundeigentümerin. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner sind damit nach wie vor als Bauherrschaft des anbegehrten Bauprojekts zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von den Grundeigentumsverhältnissen des Baugrundstücks. Sie sind als Bauherrschaft vom vorliegenden Verfahren direkt betroffen und können sich diesem nicht 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 42 N 2