b) Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller, für die Eigentümerschaft des Baugrundstücks zur Zeit des Bauentscheids und – unter vorliegend nicht relevanten Vorbehalten – für deren Rechtsnachfolger und Rechtsnachfolgerinnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BauG).17 Direktbetroffene können sich der Verfahrensbeteiligung nicht entziehen, auch nicht durch den Verzicht auf eigene Rechtsbegehren.18