Stellungnahme der Gemeinde Walkringen vom 10. November 2017 gehen daher an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens. 4. Parteistellung der Bauherrschaft und der G.________ AG a) Die G._______ AG macht mit Stellungnahme vom 3. November 2017 geltend, das Baugrundstück sei an sie verkauft worden. Sie sei deshalb neu als Beschwerdegegnerin zu führen. Auch die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner weisen in ihrer Eingabe vom 3. November 2017 darauf hin, sie seien nicht Eigentümer der Bauparzelle. Eigentümerin sei die G.________ AG. Künftige Korrespondenz sei daher an die G.________ AG zu richten.