Weiter geht aus den eingereichten Plänen hervor, dass das Bauvorhaben via N.________strasse, einer Gemeindestrasse, erschlossen und ein neuer Strassenanschluss erstellt werden soll. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen und eine für die Erschliessung notwendige Strassenanschlussbewilligung einzuholen oder auszustellen (vgl. Art. 85 SG15). Dies wird vom zuständigen Regierungsstatthalteramt nachzuholen sein.