Bei derart knappen Verhältnissen muss sich die Entscheidbehörde auf exakte Berechnungen stützen können. Solche Berechnungen lassen sich anhand der Planangaben nicht mit der notwendigen Genauigkeit vornehmen. Insbesondere fehlen in den Plänen Angaben über die Länge jener Fassadenabschnitte des Untergeschosses, welche 1.20 m über das gewachsene Terrain hinausragen. Diese Vermassungen sind insbesondere an der Nordund Südfassade des Bauvorhabens unerlässlich. Die Gemeinde bringt zudem vor, beim gewachsenen Terrain in den Plänen handle es sich um ein annäherndes, rudimentäres und theoretisches Mass.