c) Vorliegend ist die Angelegenheit erst bei der BVE hängig und sie ist noch nicht entscheidreif. So machen die Beschwerdeführenden geltend, das Untergeschoss sei als Vollgeschoss zu werten, weil es im Mittel mehr als die gemäss Baureglement der Gemeinde Walkringen zulässigen 1.20 m über das gewachsene Terrain hinaus rage. Ob dieser Grenzwert überschritten wird, ist umstritten und wird von der G.________ AG verneint. Die Vorinstanz geht dagegen von einer Überschreitung aus, bringt aber vor, diese betrage lediglich ca. 3% und liege damit im zulässigen Toleranzbereich. Bei derart knappen Verhältnissen muss sich die Entscheidbehörde auf exakte Berechnungen stützen können.