Von Gemeinden erteilte Baubewilligungen müssten deshalb nicht als nichtig eingestuft werden. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass eine Rückweisung an das Regierungsstatthalteramt in diesem Verfahrenszeitpunkt (sprich im Verwaltungsgerichtsverfahren) als prozessökonomisch wenig sinnvoll erscheine.13