Der Eintrag in das Hauptbuch erfolgte jedoch erst Mitte Dezember 2017. Dem als Beilage 3 zur Beschwerde eingereichten Auszug des Grundstückdateninformationssystems (GRUDIS) lässt sich denn auch entnehmen, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. September 2017 das Geschäft zum Grundstücksverkauf noch nicht im Hauptbuch eingetragen war. Die Gemeinde war also nicht nur im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids aktuelle Grundeigentümerin des Baugrundstücks. Daran ändert auch ein späterer Rückbezug der Wirkung der dinglichen Rechte auf den Tagebucheintrag nichts. 3. Kassation