e) Im Übrigen gilt es, Folgendes zu beachten: Die dinglichen Rechte entstehen erst durch die Eintragung in das Hauptbuch des Grundbuchs, auch wenn ihre Wirkung auf die Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen wird (vgl. Art. 972 ZGB10).11 Die Veräusserin bzw. der Veräusserer eines Grundstücks ist demnach so lange Eigentümerin bzw. Eigentümer des zu verkaufenden Grundstücks, bis die Eintragung des Grundstückverkaufs im Hauptbuch vollzogen ist. Vorliegend wurde der Grundstücksverkauf zwar am 31. August 2017 dem Grundbuch angemeldet. Der Eintrag in das Hauptbuch erfolgte jedoch erst Mitte Dezember 2017.