Mit dem Gemeindeschreiber, Herrn M.________, hat jedoch dieselbe Person den Bauentscheid mitunterzeichnet, welche bereits die Reservationsvereinbarung und den Kaufvertrag mitunterschrieben hatte. Zumindest eine personelle Verflechtung zwischen den Geschäften liegt damit vor. Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BewD wäre das Regierungsstatthalteramt für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens zuständig gewesen.