faktische Verknüpfung zwischen dem Landverkauf an die Vertreterin der Bauherrschaft und dem durchgeführten Baubewilligungsverfahren lässt die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde nicht mehr als unbefangen erscheinen. Die Vorinstanz macht zwar geltend, die Baupolizeibehörde handle unabhängig und autonom von der Liegenschaftskommission und dem Gemeinderat, welche für den Landverkauf zuständig und verantwortlich seien. Mit dem Gemeindeschreiber, Herrn M.________, hat jedoch dieselbe Person den Bauentscheid mitunterzeichnet, welche bereits die Reservationsvereinbarung und den Kaufvertrag mitunterschrieben hatte.