Angesichts dieser Ausführungen ist fraglich, ob die G.________ AG das Grundstück auch ohne ein Entgegenkommen der Gemeinde in der Verfahrensführung gekauft hätte. Zwar enthält der Kaufvertrag mit der G.________ AG keine Klausel, wonach dessen Zustandekommen unter dem Vorbehalt der Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde steht. Die Erteilung der Baubewilligung war damit formell nicht Voraussetzung für den Vertragsabschluss und für die Fälligkeit des Kaufpreises. Die G.________ AG erwarb die Parzelle jedoch offensichtlich in der Erwartung, darauf das von der Bauherrschaft eingegebene Projekt realisieren zu können. Das erhebliche Interesse der G._____