kein Verfahren beim Regierungsstatthalteramt möchte. Aus diesem Grund hat die Gemeindeverwaltung die am 22.02.2017 eingereichten Pläne materiell geprüft und festgestellte Mängel zur Korrektur an den Projektverfasser zurückgewiesen [...]. Am 10.04.2017 reichte die G.________ AG das hier fragliche Baugesuch von D.________ und E._________, K.________, L.________ Bern, mit revidierten Plänen vom 06.04.2017 ein und wünschte eine sofortige Publikation des Baugesuches.