Die Gemeinde war deshalb nach Art. 8 Abs. 2 BewD für das vorliegende Bauvorhaben nicht entscheidbefugt und hätte die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt überweisen müssen. Vorliegend bestehen zudem weitere konkrete Hinweise, welche Zweifel an der Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde wecken. So führt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2017 Folgendes aus: "Die Verantwortlichen der G.________AG, Herren H._____