d) Die Gemeinde war somit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Eigentümerin des Grundstücks Walkringen Grundbuchblatt Nr. F.________. Der Umstand, dass die Gemeinde bei Baugesuchseinreichung Eigentümerin des Baugrundstücks war, genügt nach der oben dargelegten Praxis, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Die Gemeinde war deshalb nach Art. 8 Abs. 2 BewD für das vorliegende Bauvorhaben nicht entscheidbefugt und hätte die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt überweisen müssen.