Die Norm will die Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde gewährleisten. Die Gemeinde, welche an einem Bauvorhaben ein grosses Interesse hat, steht im Verdacht, nicht mehr unbefangen die Einhaltung der bauund planungsrechtlichen Vorschriften überprüfen zu können. Es geht darum, den Anschein zu vermeiden, die Baubewilligungsbehörde entscheide in eigener Sache.8 Die Zuständigkeit bestimmt sich aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt der formgültigen Anhängigmachung des Verfahrensgegenstandes. Im Baubewilligungsverfahren ist somit die Einreichung des Baugesuchs der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit.9