a) Nach Art. 8 Abs. 2 BewD7 ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter in jedem Fall zuständig für Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind. Im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Vorhaben für die Zwecke der Gemeinde bestimmt, an welchem sie ein so starkes Interesse hat, dass ihre Unabhängigkeit als gefährdet erscheint. Das ist z.B. der Fall bei Bauvorhaben Dritter auf gemeindeeigenem Boden oder wenn die Gemeinde sonst wie aus der Bewilligung direkte finanzielle Vorteile zieht. Die Norm will die Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde gewährleisten.