Das Grundstück der Beschwerdeführenden liegt rund 10 m vom Baugrundstück entfernt und weist damit die geforderte Beziehungsnähe auf. Die beiden Grundstücke sind überdies nur durch einen Verkehrsträger voneinander getrennt. Die Beschwerdeführenden rügen zudem nicht eine Beeinträchtigung der Aussicht, sondern die Unzuständigkeit der vorinstanzlichen Entscheidbehörde, die Verletzung von Zonenvorschriften sowie eine Verletzung des Grenzabstands. Dringen die Beschwerdeführenden mit einer dieser Rügen durch, wird das umstrittene Bauvorhaben verzögert oder verhindert. Ein praktischer Nutzen 5 Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG