4 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40-41 N. 4b RA Nr. 110/2017/130 4 betroffen ist.5 Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner machen sinngemäss geltend, den Beschwerdeführenden fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse zur Beschwerdeführung, da das Projekt mit keinen ausreichend intensiven Nachteilen für die Beschwerdeführenden verbunden sei. Es handle sich höchstens um ein Aussichtsproblem.