b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Die Beschwerdelegitimation von Einsprecherinnen und Einsprecher setzt voraus, dass sie die Einsprache befugtermassen eingelegt haben, also auch materiell beschwert sind.4 Dies ist der Fall, wenn der oder die Einsprechende durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)