Weiter verlangt sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz stellt in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2017 keinen Antrag, hält aber sinngemäss am angefochtenen Bauentscheid fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.