4. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner halten in der Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 fest, das Bauvorhaben entspreche vollumfänglich dem Baureglement. Weiter führen sie aus, die G.__________ AG sei neu Eigentümerin des Baugrundstücks, weshalb künftige Korrespondenz an die G.__________ AG zu richten sei. Die G.__________ AG ihrerseits reichte am 3. November 2017 ebenfalls eine Eingabe ein, in welcher sie geltend macht, sie sei neu Grundeigentümerin des Baugrundstücks und deshalb als Beschwerdegegnerin zu führen. Weiter verlangt sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.