3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In der ersten Verfügung wies das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner darauf hin, dass eine Vertretung durch die G.________ AG, anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren, im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich ist (Art. 15 Abs. 4 VRPG2). Diese Verfügung liess das Rechtsamt der G._________ AG zur Kenntnisahme zukommen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und