Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, die Gemeinde habe ein Baugesuch für ein Grundstück beurteilt, das in ihrem Eigentum stehe. Die Gemeinde sei damit befangen und es hätte der Regierungsstatthalter über das Baugesuch befinden müssen. Das geplante Wohnhaus weise zudem drei Vollgeschosse auf, obwohl es sich in einer W2 Zone befinde. Der mit dem Haupthaus zusammengebaute Baukörper mit der Garage im oberen Geschoss und der Waschküche, dem Keller sowie dem Bastelraum im unteren Geschoss verletze zudem den Grenzabstand.