1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner reichten am 10. April 2017 bei der Gemeinde Walkringen ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Parzelle Walkringen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Die Bauherrschaft liess sich im Baubewilligungsverfahren durch die G.________ AG vertreten. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 6. September 2017 erteilte die Gemeinde Walkringen die Baubewilligung.