2.5 Der Dachabschluss der auf der Parzelle Zollikofen Gbbl-Nr. J.________ stehenden Garage ist mit einer genügenden Absturzsicherung zu versehen. Im Übrigen wird der Entscheid bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'667.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung