Diese werden RA Nr. 110/2017/12 62 bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV110). c) Der Beschwerdeführer hat zudem den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegner gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit den Beschwerdegegnern die Parteikosten von Fr. 1'667.40 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Ziffer 2 des Dispositivs des Gesamtentscheids der Gemeinde Zollikofen vom 15. Dezember 2016 wird mit folgender Auflage ergänzt: