b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der angefochtene Entscheid mit einer Auflage betreffend Absturzsicherung ergänzt werden muss. Einerseits hat der Beschwerdeführer keine solche Auflage beantragt. Andererseits kommt der fraglichen Auflage im Vergleich zu den Rügen, welche sich als vollumfänglich unbegründet erwiesen haben bzw. auf welche gar nicht erst eingetreten worden ist, eine absolut untergeordnete Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden