Folglich muss dies vorliegend nicht wiederholt werden. Dem Beschwerdeführer fehlt es insofern an einem Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag (Art. 65 VRPG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 30. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegner bewilligt werden kann, aber eine zusätzliche Auflage betreffend Absturzsicherung anzuordnen ist. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen ist der Gesamtentscheid der Gemeinde Zollikofen vom 15. Dezember 2016 zu bestätigen und die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.