b) Dies hat die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren bereits getan und sowohl die Rechtsverwahrung als auch die Lastenausgleichsforderung im angefochtenen Gesamtentscheid festgehalten (vgl. dort Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Der vorinstanzliche Entscheid wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar mit einer Auflage ergänzt, im Übrigen jedoch bestätigt und seine Anordnungen damit übernommen. Somit gilt auch die Kenntnisnahme und -gabe der Rechtsverwahrung und der Lastenausgleichsforderung des Beschwerdeführers als erfolgt. Folglich muss dies vorliegend nicht wiederholt werden.