Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Folglich besteht auch kein Anlass für die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragten Brandschutzauflagen. 109 Vgl. Vorakten, pag. 6; die zitierten Brandschutzrichtlinien sind zudem einsehbar unter: . RA Nr. 110/2017/12 61 29. Rechtsverwahrung und Lastenausgleich a) Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich sinngemäss, von seiner Rechtsverwahrung und Lastenausgleichsforderung sei erneut Kenntnis zu nehmen und zu geben.