Auch der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb von der Einschätzung der Fachstelle abgewichen werden sollte. So hat der Feueraufseher nicht nur die massgebenden Vorschriften angewendet, sondern ist in seiner Stellungnahme insbesondere auch auf den vom Beschwerdeführer gerügten Elektroverteilkasten sowie die Treppengeometrie eingegangen. Gestützt auf den Fachbericht betreffend Brandschutz vom 21. Januar 2015 sowie die Stellungnahme des Feueraufsehers vom 21. September 2015 ist also davon auszugehen, dass das Bauvorhaben die massgebenden Brandschutzvorschriften einhält. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.