d) Die Ausführungen des Feueraufsehers sind nachvollziehbar und überzeugend. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, wonach das externe Treppenhaus dem bestehenden Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. L.________ als Zugang dienen soll, vorliegend zur Nichtanwendung von Ziffer 3.7.3 BSR 15-15 führen sollte. Dies gilt umso mehr, als dass die beiden Einfamilienhäuser durch die bereits bestehende Brandschutzmauer voneinander getrennt sein werden. Auch der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb von der Einschätzung der Fachstelle abgewichen werden sollte.