Brandabschnitte" (BSR 15-15) der VKF würden bei Einfamilienhäusern zudem keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt, weshalb die Wände des externen Treppenhauses keinen bestimmten Feuerwiderstand aufweisen müssten. Da das Gebäude auf der Parzelle Nr. L.________ und das geplante externe Treppenhaus brandschutztechnisch eine Nutzungseinheit bilden würden, gälten gemäss Ziffer 3.2.2 der Brandschutzrichtlinie "Flucht- und Rettungswege" (BSR 16-15) der VKF schliesslich auch keine besonderen Anforderungen für die Stufen innerhalb des Treppenhauses.109