Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierte Brandschutzmerkblatt sei im Übrigen, infolge Inkrafttretens der neuen Brandschutznorm und -richtlinien, hinfällig geworden. Da der Neubau mit dem bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. L.________ zusammengebaut werden solle, sei ferner kein Brandschutzabstand, sondern (lediglich) eine Brandschutzmauer notwendig. Gemäss Ziffer 3.7.3 der Brandschutzrichtlinie "Brandschutzabstände Tragwerke 106 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11). 107 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV; BSG 871.111).