Folglich sei es nicht zu beanstanden, dass die Brandschutzmauer im Bereich der geplanten Verbindungstüren durchbrochen werde. In den aktuellen Plänen sei sodann kein Elektroverteilkasten im externen Treppenhaus eingezeichnet. Sollte sich dort trotzdem ein solcher befinden, müssten insbesondere die Vorschriften der Technischen Norm "NIN" der Electrosuisse beachtet werden. Dies ergebe sich aber bereits aus Ziffer 4.1 des Fachberichts betreffend Brandschutz vom 21. Januar 2015. Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierte Brandschutzmerkblatt sei im Übrigen, infolge Inkrafttretens der neuen Brandschutznorm und -richtlinien, hinfällig geworden.