von Mensch und Tier zu gewährleisten (Art. 3 FFG106). Gemäss Art. 2 Abs. 2 FFV107 sind für den Feuerschutz insbesondere die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sowie diejenigen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) massgebend. Es findet kein besonderes feuerpolizeiliches Bewilligungsverfahren statt. Die Brandschutzauflagen und feuerpolizeilichen Bedingungen werden vielmehr im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde festgelegt und sind Bestandteil der Baubewilligung (Art. 6 FFG).