Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern das Bauvorhaben den erforderlichen Brandschutzabstand einhalten würde. Da das von den Beschwerdegegnern geplante externe Treppenhaus teilweise als Brandschutzmauer zum bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. L.________ sowie als Zugang zur auf diesem Gebäude noch zur erstellenden Attika geplant sei, müssten dessen Wände sodann erhöhte Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllen. Den Bauplänen sei schliesslich zu entnehmen, dass die im externen Treppenhaus geplanten Stufen nicht überall die erforderliche Auftrittsbreite aufweisen würden.