a) Der Beschwerdeführer rügt, das Bauvorhaben verletze in verschiedener Hinsicht die Brandschutzvorschriften. So würden die Zugänge, welche das geplante externe Treppenhaus mit dem bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. L.________ verbinden sollen, zu einem Durchbruch der an diesem Gebäude bereits vorhandenen Brandschutzmauer führen. Gleichzeitig sei geplant, das externe Treppenhaus bloss durch eine gewöhnliche Mauer und nicht durch eine Brandschutzmauer vom Neubau abzutrennen. Folglich bestehe das Risiko, dass in einem Brandfall beide Gebäude Feuer fangen könnten.