105 Vgl. , Registerkarte "Ökologie". RA Nr. 110/2017/12 58 entsprechenden Antrag gestellt. Da es sich beim Weiher auf der Parzelle Nr. L.________ offensichtlich nicht um ein Gewässer im Sinne der Wasserbaugesetzgebung handelt, benötigen die Beschwerdegegner – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – schliesslich auch keine Wasserbaupolizeibewilligung. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde also auch in diesem Punkt als unbegründet. 28. Brandschutz