Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht näher auf den entsprechenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers eingegangen ist; eine Gehörsverletzung ist ihr jedenfalls nicht vorzuwerfen. Angesichts dessen, dass der Weiher, welcher von der lokalen Amphibienpopulation als Fortpflanzungsgewässer genutzt wird, über 100 m von der Bauparzelle entfernt liegt und auf Letzterer daher nur gelegentlich mit Amphibienbewegungen zu rechnen ist, besteht ferner kein Anlass, den angefochtenen Entscheid mit einer Auflage betreffend Verhinderung von Fallensituationen sowie besondere Umgebungsgestaltung zu ergänzen. Das LANAT hat denn auch keinen