f) Zusammengefasst führt das Bauvorhaben weder zu einer Beeinträchtigung eines schützenswerten Biotops oder einer Ufervegetation noch zu einer Zerstörung einer ökologischen Ausgleichsfläche. Dementsprechend benötigen die Beschwerdegegner auch keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 NHG. Da es sich beim Weiher auf der Parzelle Nr. L.________ nicht um ein schutzwürdiges Biotop handelt, bestand für die Gemeinde zudem kein Anlass, einen Schutzbeschluss gemäss Art. 41 NSchG zu erlassen. Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht näher auf den entsprechenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers eingegangen ist;