Die grösste Beeinträchtigung der Amphibienwanderung geht aber unbestrittenermassen vom Verkehr auf der N.________strasse aus. Den vom Beschwerdeführer mit seinen Schlussbemerkungen eingereichten Fotoaufnahmen kann im Übrigen entnommen werden, dass die Bauparzelle strassenseitig grösstenteils von einer Einfriedung, bestehend aus einem Mauersockel und Zaun, umgeben ist. Gemäss den Baugesuchsplänen soll diese, im Gegensatz zur Einfriedung entlang der westlichen Parzellengrenze (E. 5), nicht abgerissen werden.