Folglich dürfte es auf der Bauparzelle zeitweise auch zu einer gewissen Amphibienbewegung kommen. Dieser Umstand allein ist indessen noch nicht ausreichend, um den betreffenden Weiher als schützenswertes Biotop im Sinne von Art. 18 NHG bzw. Art. 20 Abs. 1 NSchG zu qualifizieren. Es bedarf vielmehr eines konkreten Nachweises, dass es sich um ein solches Schutzobjekt handelt. Dieser Nachweis fehlt hier. So konnten im Weiher auf der Parzelle Nr. L.________ insbesondere kein Laich oder Larven beobachtet werden, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.