Dementsprechend braucht auch nicht auf die vom Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen eventualiter beantragte Akteneinsicht betreffend das Protokoll der Besichtigung vom 24. Mai 2017 eingegangen werden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schlussbemerkungen zum Fachbericht des LANAT äussern konnte. Das LANAT verneint in seinem Bericht sodann nicht, dass der Weiher auf der Parzelle Nr. L.________ (gelegentlich) von Amphibien besucht werde. Folglich dürfte es auf der Bauparzelle zeitweise auch zu einer gewissen Amphibienbewegung kommen.