So wurde bereits eingehend dargelegt, dass bei amtsinternen Besichtigungen von Bauvorhaben durch Fachstellen kein Anspruch auf Teilnahme besteht (E. 3i). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das LANAT am 24. Mai 2017 eine Besichtigung vorgenommen hat, ohne dies den Verfahrensbeteiligten vorgängig mitzuteilen bzw. ohne deren Anwesenheit und ohne ein Protokoll zu erstellen. Dementsprechend braucht auch nicht auf die vom Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen eventualiter beantragte Akteneinsicht betreffend das Protokoll der Besichtigung vom 24. Mai 2017 eingegangen werden.