Die BVE sieht deshalb keinen Anlass, von dieser fachlichen Einschätzung abzuweichen oder den betreffenden Fachbericht – wie vom Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen beantragt – aus den Akten zu weisen und im Frühjahr 2018 einen Augenschein durchzuführen. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen geübte Kritik am Fachbericht des LANAT nichts. So wurde bereits eingehend dargelegt, dass bei amtsinternen Besichtigungen von Bauvorhaben durch Fachstellen kein Anspruch auf Teilnahme besteht (E. 3i).